Freie Wähler (FW) für Einführung wiederkehrender Straßenbeiträge

Die Freien Wähler sind seit Beginn der politischen Diskussion in Bezug auf die grundhafte Sanierung unserer Straßen für die Einführung der wiederkehrenden Straßenbeiträge (WkB).

Da wir uns ständig mit Argumenten zur Beibehaltung der alten Regelung mit einer Zahlung von Einmalbeiträgen oder einer Finanzierung über die Grundsteuer B auseinanderzusetzen haben, möchten wir unsere Gründe für die Einführung der WkB darlegen. Weiterhin möchten wir erläutern, aus welchen Gründen für uns die alte Regelung abgeschafft werden soll oder aus welchen Gründen eine Finanzierung über die Grundsteuer B in unserer finanziellen Situation uns nicht machbar erscheint.


Welche Finanzierungsmodelle gibt es in Hessen für die grundhafte Sanierung von Straßen?

In Hessen entscheiden die Kommunen seit 2018 eigenständig, wie sie die grundhafte Sanierung (den Ausbau) ihrer Straßen finanzieren. Eine gesetzliche Pflicht zur Erhebung von Anliegerbeiträgen besteht nicht mehr, weshalb sich die Finanzierungslandschaft stark ausdifferenziert hat.

Hier sind die vier gängigen Modelle, die aktuell in hessischen Städten und Gemeinden Anwendung finden:

1. Einmalige Straßenausbaubeiträge (Einmalbeiträge)

Bei diesem klassischen Modell werden die Kosten einer Sanierung direkt auf die Eigentümer der Grundstücke umgelegt, die an die jeweilige Straße angrenzen.

  • Vorteil: Nur wer direkt profitiert, zahlt.
  • Nachteil: Extrem hohe finanzielle Belastung für Einzelne (oft fünfstellige Beträge).
  • Besonderheit: Hessen bietet Kommunen zinslose Darlehen über die WIBank an, um Anwohnern eine Ratenzahlung über bis zu 20 Jahre zu ermöglichen.

2. Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge (WkB)

Hier bildet die Kommune Abrechnungsgebiete (z. B. ganze Stadtteile). Alle Grundstückseigentümer innerhalb dieses Gebiets zahlen regelmäßig kleinere Beträge, sobald irgendwo in ihrem Viertel eine Straße saniert wird.

  • Vorteil: Solidarprinzip; die Kostenlast wird auf viele Schultern verteilt und ist planbarer.
  • Nachteil: Hoher Verwaltungsaufwand für viele Gemeinden (Erfassung aller Grundstücke). da die erforderlichen Daten zu den einzelnen Grundstücken oft nicht vorliegen
  • Berechnung: Die jährliche Belastung liegt oft im niedrigen dreistelligen Bereich.

3. Finanzierung aus allgemeinen Haushaltsmitteln (Steuerfinanzierung)

Immer mehr hessische Kommunen (über 180 Stand 2025) schaffen die Beiträge komplett ab. Die Sanierung wird dann über den allgemeinen Haushalt finanziert.

  • Finanzierungsquellen: Oft wird im Gegenzug die Grundsteuer B moderat angehoben, um die wegfallenden Beiträge zu kompensieren.
  • Vorteil: Kein bürokratischer Aufwand für Beitragsbescheide und maximale Akzeptanz bei den Bürgern.

4. Mischfinanzierung & Förderprogramme

Bei Landes- oder Bundesstraßen, die durch einen Ort führen (Ortsdurchfahrten), greifen oft kombinierte Modelle:

  • Landesanteil: Hessen übernimmt bei Landesstraßen die Kosten für die Fahrbahn.
  • Kommunalanteil: Die Gemeinde trägt die Kosten für Gehwege, Beleuchtung und Kanäle, wobei sie diese wiederum über eines der oben genannten Modelle (Beiträge oder Steuern) refinanziert.

Wie funktioniert das Modell der Wiederkehrenden Straßenbeiträge (WkB) und was sind dessen Vorteile

Die Einführung wiederkehrender Straßenbeiträge (WKB) ist ein bedeutender Schritt hin zu mehr Generationengerechtigkeit und einer stabilen Infrastruktur.

Unsere Argumente für ein modernes Beitragssystem:

  • Schutz vor dem „Finanzschock“: Statt horrender Rechnungen über viele tausend Euro setzen wir auf kleine, solidarische Beträge. Das schont den Geldbeutel und macht die Kosten für jeden Haushalt planbar.
  • Solidarität statt Einzelschicksal: Eine Straße wird von vielen genutzt. Deshalb ist es nur fair, wenn die Lasten auf mehrere Schultern im Abrechnungsgebiet verteilt werden. Das stärkt den Zusammenhalt in unseren Quartieren.
  • Kein Sanierungsstau mehr: Mit den WKB schaffen wir eine verlässliche Finanzierungsgrundlage. Unsere Straßen werden dann repariert, wenn es nötig ist – vorausschauend und nachhaltig, statt nur Löcher zu flicken.

Effizienz durch vorhandene Expertise

Ein besonderer Pluspunkt für unsere Bürger: Die Verwaltung ist in unserer Stadt bestens vorbereitet. Da die erforderlichen Grundstücksdaten bereits weitgehend in unseren Systemen vorliegen, können wir die Umstellung schlank und kosteneffizient gestalten. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand ist nach Auskunft unseres Bürgermeisters leistbar.


Fair. Planbar. Gemeinsam. 

Gute Straßen sind die Lebensadern unserer Kommune. Sie bedeuten Lebensqualität, Sicherheit für unsere Kinder und Wertbeständigkeit für unsere Immobilien. Bisher war die Sanierung von Straßen oft mit einer großen Sorge verbunden: den unkalkulierbaren Einmalbeiträgen, die Anlieger plötzlich mit hohen Summen belasten konnten.

Damit wäre Schluss, bei einer Einführung wiederkehrender Straßenbeiträge (WKB)


Häufig gestellte Fragen zu den wiederkehrenden Straßenbeiträgen (WKB)

1. Warum reicht das bisherige System nicht mehr aus?

Bisher wurden nur die direkten Anlieger zur Kasse gebeten, wenn „ihre“ Straße saniert wurde. Das führte oft zu existenzbedrohenden Einmalzahlungen. Das neue System verteilt die Kosten auf alle Grundstückseigentümer eines Abrechnungsgebiets. Das ist gerechter, da die Straßen von allen genutzt werden, und sicherer, da die Beträge pro Kopf drastisch sinken.

2. Wird durch die WKB alles teurer?

Nein. Die Gesamtkosten für die Straßensanierungen in der Kommune steigen nicht. Sie werden lediglich anders – nämlich gleichmäßiger und kleinteiliger – verteilt. Anstatt einer einmaligen Belastung von z. B. 15.000 € zahlen Sie nun einen geringen jährlichen Betrag, der das Haushaltsbudget nicht sprengt.

3. Entsteht durch die Umstellung ein „Bürokratiemonster“?

Ganz klar: Nein. In unserer Kommune ist der Verwaltungsaufwand erfreulich gering. Da die relevanten Grundstücksdaten (Flächen, Nutzungsarten etc.) bereits weitgehend digital in der Verwaltung vorliegen, erfolgt die Umstellung effizient und kostenschlank.

4. Was passiert, wenn ich erst kürzlich Einmalbeiträge gezahlt habe?

Niemand soll doppelt belastet werden! Das hessische Gesetz sieht hier klare Verschonungsregelungen vor. Wer in den letzten Jahren bereits für eine Sanierung gezahlt hat, wird für einen angemessenen Zeitraum von den wiederkehrenden Beiträgen befreit.

5. Wie wird die Höhe des Beitrags berechnet?

Die Berechnung basiert auf der Grundstücksfläche und der Ausnutzbarkeit (z. B. Anzahl der Geschosse). Da wir auf bestehende Daten zurückgreifen, ist die Einstufung transparent und nachvollziehbar.

6. Werden die Beiträge für Luxusprojekte verschwendet?

Nein. Die Beiträge sind zweckgebunden. Sie dürfen ausschließlich für die Erneuerung und Verbesserung der Straßen in Ihrem Abrechnungsgebiet verwendet werden. Der allgemeine Unterhalt (wie Schlaglochflicken oder Reinigung) wird weiterhin aus dem allgemeinen Steuerhaushalt der Kommune finanziert.


Und hier noch einige Erläuterungen zur Steuerfinanzierung, welche auf unsere Stadt nur schwer zu übertragen ist und gar rechtlich bedenklich erscheint.


1. Zulässigkeit Zweckgebundener Steuererhöhungen (Zwecksteuern)

Grundsätzlich gilt im deutschen Haushaltsrecht der Grundsatz der Gesamtdeckung (). Alle Einnahmen einer Gebietskörperschaft (wie einer Gemeinde) dienen zur Deckung aller Ausgaben und sind nicht zweckgebunden (z. B. Grundsteuer, Gewerbesteuer).

  • Ausnahmen: Eine Zweckbindung von Einnahmen ist nur zulässig, wenn sie durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.
  • Gemeindesteuern: Die typischen Gemeindesteuern (Grundsteuer A/B, Gewerbesteuer) sind allgemeine Deckungsmittel. Ihre Hebesätze können von der Gemeinde festgelegt werden, aber die Einnahmen fließen in den allgemeinen Haushalt. Es ist der Gemeinde nicht gestattet, diese Steuern durch Satzung für einen bestimmten Zweck, wie Straßenerneuerungen, zu erhöhen und zu binden.
  • Örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern: Nur bei diesen Steuern (z. B. Hundesteuer, Zweitwohnungsteuer) ist eine Zweckbindung denkbar, aber auch hier nur, wenn dies durch landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist. Eine Steuererhöhung mit der alleinigen Begründung, sie diene nur der Straßenfinanzierung, ist daher höchstwahrscheinlich rechtswidrig.

Straßenfinanzierung: Die Finanzierung von Straßenbaumaßnahmen erfolgt typischerweise über den allgemeinen Haushalt, durch Beiträge (Straßenbaubeiträge nach KAG, die keine Steuern sind) oder Gebühren, nicht aber durch zweckgebundene allgemeine Steuern.


2. Rücklagenbildung und Priorität der Pflichtaufgaben

Selbst wenn die Einnahmen (fälschlicherweise) zweckgebunden wären, kollidiert die geplante Rücklagenbildung mit dem Grundsatz der Priorität der Pflichtaufgaben und der soliden Haushaltsführung (Haushaltsausgleich).

A. Vorrang der Pflichtaufgaben

Die Kommunen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Pflichtaufgaben (z.B. öffentliche Sicherheit, Schulen, Sozialwesen) zu erfüllen. Die hierfür erforderlichen Ausgaben müssen im Haushalt vorrangig gedeckt werden.

B. Rücklagenbildung in Defizitsituation

  • Grundsatz: Rücklagen (im doppischen System oft Allgemeine Rücklage, Ergebnisrücklage) dienen dazu, die finanzielle Stabilität zu sichern und zukünftige Fehlbeträge auszugleichen oder geplante Investitionen (wie Straßenerneuerungen) in der Zukunft zu finanzieren.
  • Defizitäre Haushalte: Wenn der Haushalt defizitär ist und die zur Erfüllung ungedeckter Pflichtaufgaben benötigten Mittel fehlen, dann hat die Finanzierung der laufenden Pflichtaufgaben stets Vorrang vor der Bildung von Rücklagen für zukünftige, auch wenn geplante, Investitionen.
  • Verstoß: Die Rücklagenbildung für eine zukünftige Investition, während akute, ungedeckte Pflichtaufgaben existieren, würde gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Haushaltswirtschaft verstoßen und wäre von der Kommunalaufsichtsbehörde in der Regel zu beanstanden. Die Mittel wären vorrangig zur Deckung der Fehlbeträge und zur Sicherstellung der Pflichtaufgaben einzusetzen.

 

Fazit: Rechtswidrigkeit wahrscheinlich

Die beschriebene Vorgehensweise ist aus zwei Hauptgründen höchstwahrscheinlich unzulässig:

  1. Fehlende Rechtsgrundlage für Zwecksteuer: Die Gemeinde darf die allgemeinen Gemeindesteuern (Grund-/Gewerbesteuer) nicht eigenmächtig für die Straßenerneuerung zweckbinden.
  2. Verstoß gegen Prioritätsprinzip: Die Rücklagenbildung für eine (freiwillige) Investitionsmaßnahme (Straßenerneuerung als Selbstverwaltungsaufgabe) ist nicht zulässig, wenn der Haushalt defizitär ist und Mittel zur Deckung ungedeckter Pflichtaufgaben benötigt werden. Die Mittel müssen vorrangig der Sicherstellung der gesetzlichen Pflichtaufgaben dienen.

Die Gemeinde müsste zunächst versuchen, ihren Haushalt auszugleichen und die Pflichtaufgaben zu finanzieren, bevor sie Rücklagen für künftige, nicht zwingend notwendige Maßnahmen bildet.